Verordnung über die Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr

Änderung genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 14 vom 29.03.2022

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Veröffentlichungsdatum

01.04.2022

Beschreibung

Die Eingriffsgebühr ist die Gebühr wird für Baugenehmigungen, zertifizierte Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder beeidigte Baubeginnmitteilungen (BBM) erhoben. Sie setzt sich aus der Erschließungsgebühr und der Baukostenabgabe zusammen.

Die Berechnungsgrundlage umfasst die oberirdische und unterirdische Baumasse im gesamten Gemeindegebiet. Die Baumasse wird pro Kubikmeter hohl für voll berechnet.

Die Baukostenabgabe beträgt für Wohngebäude 15% und für andere Zweckbestimmungen 3% der Baukosten. Bei Änderungen der Zweckbestimmung wird die Baukostenabgabe entsprechende angepasst.

Die Gebühr für primäre und sekundäre Erschließungsanlagen wird auf 6% der Baukosten je Kubikmeter festgelegt.

Sie setzt sich aus verschiedenen Anteilen für Straßen, Plätze, Kanalisationsnetze, Wasserleitungsnetze, Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetze, öffentliche Beleuchtung und Schutzmaßnahmen zusammen.

Es gibt verschiedene Fälle, in denen die Baukostenabgabe und die Erschließungsgebühr reduziert oder nicht geschuldet sind, z.B. für Heizräume, unterirdische Technikräume und Wasserspeicher.

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01.04.2022

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Zuletzt aktualisiert: 22.07.2025, 17:34 Uhr

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