Urbanistik

Gemeindedienstleistungen, Dokumente, Ämter, Nachrichten und Veranstaltungen zum Thema Urbanistik

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Neuigkeiten

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Neuigkeit - 15.12.2022

Bewohnbarkeitserklärung/ Benützungsgenehmigung

Zuständig das Bauamt - Geom Heinrich Grumer

Neuigkeit - 15.12.2022

1. Einhaltsschalter für das Bauwesen ESB - BLR Nr. 404 vom 09.06.2020

Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2020 des Landesgesetzes "Raum und Landschaft" sind Anträge um Baugenehmigung, Zertifizierte Meldungen des Tätigkeitsbeginns für Bausachen (ZeMeT), Beeidete Baubeginnmitteilungen (BBM), Anträge für landschaftsrechtliche Genehmigungen und Meldungen der Bezugsfertigkeit (ZeMeT Bezugsfertigkeit) über das Onlineportal SUE/ESB - Einheitsschalter für das Bauwesen an die Gemeinde zu übermitteln.

In den SUE/ESB - Einheitsschalter für das Bauwesen muss über den SUAP - Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten eingestiegen werden. Dabei ist zuerst die zuständige Gemeinde auszuwählen und nach zweimaligem Anklicken des Menüpunktes „COMPILA UNA PRATICA“ sowie nach erfolgter Authentifizierung kann die deutsche oder italienische Sprache ausgewählt werden. Für das Ausfüllen des Onlineformulars ist dann der Tätigkeitsbereich „Bauwesen“ auszuwählen.

Neuigkeit - 01.12.2022

Benutzungsgenehmigung

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Für alle Arbeiten, für welche eine Baukonzession ausgestellt worden ist, hat der Inhaber der Baukonzession die Pflicht, das Ansuchen um Ausstellung der Benutzungsgenehmigung einzureichen.

Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr, ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession, betragen.

Der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre ab Baubeginn betragen.

Der Termin für den Beginn der Arbeiten und der Termin für die Vollendung derselben können mit begründeter Maßnahme nur auf Grund von Umständen verlängert werden, die unabhängig vom Willen des Konzessionsinhabers und während der Ausführung der Arbeiten aufgetreten sind und diese verzögert haben.

Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Betroffene ein Gesuch um Erneuerung der Baukonzession einreichen.

Den Vordruck und die Informationen über die erforderlichen Unterlagen für den Erhalt der Benutzungsgenehmigung kann man sich im Bauamt einholen oder hier anschließend herunterladen.

Neue bzw. umgebaute Gebäude dürfen im Sinne des Art. 131 des L.G. vom 11.08.1997, Nr. 13 i.g.F. nicht vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung benützt werden.

VORAUSSETZUNGEN

Der Gesuchsteller muss Inhaber der entsprechenden Baukonzession sein.

Neuigkeit - 17.03.2022

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Neuigkeit - 01.07.2020

SUE - ESB Einheitsschalter für das Bauwesen

Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2020 des Landesgesetzes "Raum und Landschaft" sind Anträge um Baugenehmigung,...

Veranstaltungen

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Verwaltung

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Verwaltungsbereiche

Bauamt

01 Einheitsschalter Bauwesen SUAP SUE ESB Einheitsschalter SUAP SUE 02 Digitale Bauakte Vademecum Checkliste...

Gremium

Unbewohnbarkeitserklärungskommission

Unbewohnbarkeitserklärungskommission

Dienste

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Dienst

Kartografie Landkarten

Allgemeine Adressensuche, Territorialpläne, Leitungskataster, Friedhofskataster, wichtige Adressen in der Gemeinde

Dienst aktiv

Dokumente

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Dokumente - 07.06.2025

Baubeginn LG 9/2018

Baubeginn LG 9/2018

Dokumente - 07.06.2025

Landschaftsbericht

landschaftsrechtlicher Bericht

Dokumente - 11.03.2025

Meldung der Überlassung von Gebäuden

Meldung der Überlassung von Gebäuden
Dokumente - 07.03.2025

Ansuchen um Bescheinigung der Eignung/ Angemessenheit der Wohnung

Ansuchen um Bescheinigung der Eignung/ Angemessenheit der Wohnung

Dokumente - 07.03.2025

Einheitsschalter für das Bauwesen - ESB - Einheitliche Vordrucke BLR Nr. 404/2020

Einheitsschalter für das Bauwesen - ESB - Einheitliche Vordrucke BLR Nr. 404/2020

Dokumente - 08.10.2024

Ansuchen um Besetzung von öffentlichem Grund

Ansuchen um Besetzung von öffentlichem Grund

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